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Satzung des Familienverbandes Zülch
§ 1 Name, Sitz
1 Der Verein heißt „Familienverband Zülch“. Sein Sitz ist in Sontra.
2 Der Verband ist Mitglied des „Bundes der Familienverbände“ (Sitz Bonn) und der
„Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck“ (Sitz Kassel)
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4 Der Verband ist in das Vereinsregister einzutragen, wenn es die Familienversammlung beschießt.
§ 2 Zweck
Der Verband bezweckt
a) die Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen durch Familientage und Familiennachrichten
b) Familienforschung und Familienkunde
c) Bewahrung von Familiendenkmälern und
d) Unterhaltung eines Archivs.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglieder können die Abkömmlinge von allen Linien Zülch sowie deren Ehegatten werden.
Die Sontraer Linie – Abkömmlinge des um 1618 in Sontra verstorbenen Martin Zülch –
gliedert sich ihrerseits in Häuser.
2 Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Verbandes nur bis zur Höhe ihres Mitgliedbeitrags.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Bejahung des Verbandszwecks und der Wille,nach den eigenen Möglichkeiten zur Verwirklichung der gestellten Aufgaben im Familienverband Zülch beizutragen.
2 Mitglieder werden auf Grund einer schriftlichen Anmeldung vom Vorstand aufgenommen.
Bei Ablehnung einer Aufnahme entscheidet auf Antrag die Familienversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eingebrachte Kapitalanteile oder Sachleistungen werden nicht zurückerstattet.
2 Ein Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich, mit Wirkung zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären.
3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn es das Ansehen des Verbandes in erheblicher Weise verletzt hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss beschließt der Familienrat.Von dem eingeleiteten Ausschlussverfahren ist das betroffene Mitglied zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4 Gegen eine auf Ausschluss lautende Entscheidung des Familienrats kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats die Familienversammlung anrufen. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Familienversammlung. Das Mitglied ist zu der Verhandlung zu laden.
§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind
a) die Familienversammlung (= Mitgliederversammlung)
b) der Vorstand
c) der Familienrat
§ 7 Familienversammlung
1 Die Familienversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 14 Jahre.
Der Familienversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstands und des Familienrats
b) die Wahl und Entlastung des Vorstands
c) die Wahl der Mitglieder des Familienrats, soweit sich nicht dem Vorstand angehören
d) die Planung der künftigen Arbeit des Familienverbands
e) die Festlegung des Mitgliedsbeitrags und die Bestimmung über das Verbandsvermögen
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern
g) die Entscheidung über Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder sowie über
Anträge nach § 4 Satz 2 und § 5 Satz 4 dieser Satzung
h) die Änderung dieser Satzung
i) die Auflösung des Verbandes.
2 Die Familienversammlung tritt alle zwei Jahre während eines Familientages zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.Wenn die Familienversammlung keinen Tagungsort und Tagungstermin beschlossen hat, bestimmt der Vorstand Ort und Termin der nächsten Familienversammlung.
3 Aus wichtigem Grund kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen,wenn zehn Mitglieder dies verlangen.
4 Die Familienversammlung ist nach schriftlicher Einladung, die die Tagesordnung enthält, beschlussfähig.Die Einladung muss spätestens einen Monat vorher erfolgt sein. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
5 Das Stimmrecht kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder unbeschränkt durch eine(n) Bevollmächtigte(n) mit schriftlicher Vollmacht,die den Namen des (der) Bevollmächtigten enthalten muss, ausgeübt werden. Durch Vollmacht vertretende Mitglieder gelten als anwesend.
Zu Beginn der Familienversammlung werden die Vollmachten festgestellt und dem Tagungsprotokoll beigeheftet.
§ 8 Vorstand
1 Der Vorstand führt die Geschäft des Familienverbandes. Ihm gehören an
a) der (die) Familienälteste
b) sein(e) (ihr/e) Stellvertreter(in)
c) der (die) Schriftführer(in)
d) der (die) Kassenführer(in)
2 Der (die) Familienälteste führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes. Er (sie) vertritt den Verband nach außen und führt dem Vorsitz im Vorstand, im Familienrat und in der Familienversammlung.
3 Der (die) Schriftführer(in) unterstützt den (die) Familienälteste(n), erledigt die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben und führt das Protokoll.
4 Der (die) Kassenführer(in) zieht die Beiträge ein und führt das Kassenbuch. Schriftführer(in) und Kassenführer(in) vertreten – in dieser Reihenfolge – den (die) Familienälteste(n) und seine(n) (ihre/n) Stellvertreter(in), wenn beide verhindert sind.
5 Der Vorstand kann jederzeit einzelne Mitglieder des Verbands zu erweiterten Vorstands- und Familienratssitzungen heranziehen (Beiratsmitglieder); diese sind dann nicht stimmberechtigt.
6 Der Vorstand wird von der Familienversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, sofern nicht eine kürzere Amtsdauer – jedoch nicht unter zwei Jahren – festgesetzt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die Familienversammlung die Nachfolger bestimmt hat.
7 Findet sich kein Mitglied für das Amt des (des) Familienälteste(n), so kann der Vorstand übergangsweise die Verbands- und Vorstandsgeschäfte unter sich aufteilen.
8 Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Familienversammlung gebunden. Sie und die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; Auslagen können erstattet werden. Die Vorstandsmitglieder haften nach Maßgabe des Gesetzes.
9 Ergibt sich bei der Abstimmung im Vorstand Stimmengleichheit, so entscheidet der Familienrat.
§ 9 Familienrat
1 Der Familienrat besteht aus den Vorstandsmitgliedern und
a) den Betreuer(inne)n der Häuser
b) dem (der) Familienforscher(in)
c) dem (der) Schriftleiter(in) der Familiennachrichten
d) dem (der) Archivverwalter(in).
Die Mitglieder zu a) bis d) werden von der Familienversammlung mit dem Vorstand für eine Amtsdauer entsprechend § 8 Absatz 6 gewählt.
2 Die Familienversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, den Familienrat um weitere Mitglieder (zB Medienbetreuer(in), Kontaktpfleger(in)) zu erweitern.
3 Die von der Familienversammlung gewählten Mitglieder haben die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Amtsführung zu unterstützen und zu beraten. Der Familienrat wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. Der Vorstand soll ihn vor allen wichtigen Entscheidungen hören.
4 Der Familienrat ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen.
§ 10 Verfügung über Kassenbestand
Über die Verwendung des Kassenbestands entscheidet der Vorstand gemäß den Weisungen der Familienversammlung.
§ 11 Satzungsänderungen
1 Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern beantragt werden.
2 Jede beantragte Satzungsänderung ist im Wortlaut jedem Mitglied zusammen mit der Einberufung der Familienversammlung bekannt zu geben.
3 Für jede Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Familienrats durch Beschluss der Familienversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 13 Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbands kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Familienversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 14 Die bisherige Satzung vom 18. Oktober 1980 wird aufgehoben.
Beschlossen in der Familienversammlung vom 21.09.2002
Änderungen
? Auf der Familienversammlung am 18.09.2004 wurde beschlossen, die Vorstandsfunktion des Internet-Beauftragten („Web-Master“) einzuführen. Zu ergänzen ist:
§ 8 1 …
e) der (die) Internet-Beauftragte
? §14 ist überholt. Klarheit schafft diese Neufassung:
§ 14 Alle früheren Satzungen werden hiermit aufgehoben.
ODER: § 14 wird ersatzlos gestrichen.
FAMILIENVERBAND ZÜLCH